Die gesetzlichen Änderungen im Zuge des RÄG 2014 hätten auch steuerlich bedeutsame Auswirkungen. Ein Beispiel dafür stelle die allgemeine Zuschreibungsverpflichtung in § 208 UGB dar. Isoliert betrachtet führe diese zu steuerlichen Belastungen im Jahr 2016, sofern in früheren Jahren Zuschreibungen unterlassen wurden. Um diesen Effekt abzuschwächen, sei mit der optionalen Zuschreibungsrücklage ein taugliches Instrument geschaffen worden. Nicht abschließend beantwortet sei die Frage, wann und in welchem Ausmaß es zu einer Auflösung der Zuschreibungsrücklage komme.