Nach der Rsp des BFH sei geklärt, dass Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3d EStG steuerbar sind. Aus Anlass eines vom IX. Senat durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde entschiedenen Falles unterzieht Thiele die Behandlung von Gewinnen und Preisgeldern aus Fernsehshows einer ertragsteuerlichen Beurteilung nach österr Verständnis und behandelt dabei Gewinne aus Wissenschaftspreisen sowie solche aus Quizshows.