Ein schriftlicher Bestandvertrag löse die Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 5 GebG aus. Beurkundete Nebenleistungen erhöhten die Gebühr. Laut VwGH habe die gebührenpflichtige "Nebenleistung" einen großen Umfang, da selbst Hauptleistungen erfasst würden, wenn insgesamt das Wesen eines Bestandvertrags vorliege.