Der österr Gesetzgeber neige in letzter Zeit dazu, punktuell steuerliche Bestimmungen aus Deutschland abzuschreiben. Dabei werde aber gelegentlich der Gesamtzusammenhang übersehen, in dem diese Bestimmungen im "Quellenstaat" stehen. Jüngstes Beispiel für eine derartige legislative "Sünde" sei § 1 Abs 2a GrEStG.