EStG 1988: § 6 Z 2
VwGH 23. 2. 2017, Ro 2016/15/0006
Beteiligungen sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Bewertung nach § 6 Z 2 EStG mit den Anschaffungskosten erfolgt. Dabei sind nicht nur jene Kosten als (nicht abschreibbare) Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die nach der endgültigen ("finalen") Erwerbsentscheidung angefallen sind. Auch Beratungsaufwendungen iZm einer Due-Diligence-Prüfung (wenn es sich bei dieser Informationsbeschaffung nicht nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung handelt) zählen zu den Anschaffungs(neben)kosten (vgl zu "vorweggenommenen Anschaffungskosten" Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 69).