Nach § 58 Abs 3 GSpG unterliegen Preisausschreiben ohne Einsatz einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinn, wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Kann es wirklich sein, dass etwa ein ausländischer Unternehmer, der weltweit und damit auch in Ö ein Preisausschreiben veranstaltet, mit sämtlichen in Aussicht gestellten Gewinnen der Glücksspielabgabe in Ö unterliegt? Da § 58 Abs 3 GSpG in der Vergangenheit sowohl im Schrifttum als auch zT in der Judikatur kritisch gesehen wurde, wird diese Norm im Beitrag unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Aspekte näher beleuchtet.