Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem GSpG sei, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden. Diese Bestimmung erlaube den Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Entscheidung des BFG stecke die Grenzen der behördlichen Befugnisse ab und zeige auf, welche Maßnahmen verhältnismäßig seien.