Das GrEStG sehe für bestimmte Abfolgen von Erwerbsvorgängen eine Differenzbesteuerung vor. Dabei werde die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang um die Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Erwerbsvorgangs reduziert. Auf diese Weise soll trotz grundsätzlicher Steuerpflicht aller Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer im Ergebnis nur vom einfachen Wert des übertragenen Grundstücks erhoben werden.