Die Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum an der Fruchtgenusssache zuzurechnen sei, sei seit einigen Jahren Gegenstand der Judikatur. Die Lösung dieser Problemstellung habe insoweit Bedeutung, als nach Ansicht des VwGH grundsätzlich nur der wirtschaftliche Eigentümer die Berechtigung zur Geltendmachung der AfA habe.