Mit dem ErbRÄG 2015 sei für Todesfälle ab 2017 ein Pflegevermächtnis eingeführt worden. Seine Höhe solle sich an der kollektivvertraglichen Abgeltung einer Pflegekraft bzw einer Heimhilfe orientieren. Das werfe die Frage auf, ob und inwieweit das Pflegevermächtnis der Einkommensteuer unterliege. Die Sorge scheine - zumindest für den Regelfall - nicht berechtigt; strittig sei allenfalls die Begründung.