Der VwGH habe die Gelegenheit ergriffen und auf schnellem Wege eine Aussage
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zur Qualifizierung von Pensionsabfindungen iSd § 124b Z 53 EStG 1988 gemacht. In einer wohlüberlegten Klarstellung habe er im Zurückweisungsbeschluss festgehalten, dass Grundvoraussetzung für die Drittelbegünstigung ein Zwang zur Inanspruchnahme der Pensionsabfindung und die fehlende freie Wahlmöglichkeit zwischen gleichrangig eingeräumten Ansprüchen sind.