In zwei Erkenntnissen hat sich der VwGH mit der Frage befasst, ob der Betrieb eines großen Reitstalls als Betätigung iSd LVO anzusehen und als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Eine Betätigung, die typischerweise einer privaten Neigung entspricht, könne nicht von vornherein als Liebhaberei qualifiziert werden. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung seien insb die Anzahl und der Umfang der Wirtschaftsgüter sowie die Qualität der Betätigung maßgebend.