Seit 1. 4. 2012 besteuert Österreich die Veräußerung privater Grundstücke umfassend. Davon betroffen seien auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften, bei denen solche Verkäufe oft die beschränkte KSt-Pflicht der 2. Art auslösen. Das BFG habe nun entschieden, dass über diese Sphäre mit einem eigenen Veranlagungsbescheid abzusprechen sei und dabei der Freibetrag für begünstigte Zwecke nicht zustehe.