Durch die Einbringung eines MU-Anteils an einer österr KG in eine dt GmbH (mittelbar) durch eine in D ansässige natürliche Person werde einbringungsbedingt das zunächst "volle" Besteuerungsrecht Ö hinsichtlich der stillen Gesamtreserven der österr MU mit bis zu 50 % Einkommensteuer auf 25 % Körperschaftsteuer (beschränkte Steuerpflicht der dt GmbH) eingeschränkt, weil Ö die zweite Besteuerungsebene (Gesellschafterebene) nicht mehr mit dem Hälftesteuersatz besteuern könne.