Die Bezüge von für ihre GmbH tätigen, nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern seien den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter der Voraussetzung zuzuordnen, dass "die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt". In der Praxis sei diese Gesetzesbestimmung bisher im Wesentlichen auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter angewendet worden, nun vertrete die Finanzverwaltung in einem aktuellen Fall aber die Ansicht, dass aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität auch die Bezüge der für ihre GmbH tätigen, nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen seien.