Der VwGH war kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob auch Führungskräfte einer steuerlich begünstigten Gruppe von Arbeitnehmern konkret iZm der Einräumung und Ausübung von Aktienoptionen, angehören. Er hat dies in diesem Fall bejaht. Interessant scheine dieses Erkenntnis aber für alle Arbeitnehmer zu sein.