Bezüge von Vortragenden an Universitäten, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studienplans ausüben, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit dieser Zuordnung werde zugleich der Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 Z 6 EStG eröffnet, der die Abpauschalierung der Fahrtaufwendungen zur Folge hat. In der Entscheidungspraxis des UFS bzw des BFG habe sich gezeigt, dass diese Regelungen keine sachgerechten Lösungen bieten.