Durch das EU-AbgÄG 2016 sei das kleine Vereinsfest erstmalig in der BAO gesetzlich ausdrücklich geregelt worden. Durch § 45 Abs 1a BAO sollten die in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität aufgetretenen Fragestellungen und Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von kleinem und großem Vereinsfest einer Lösung zugeführt werden.