Mit dem AbgÄG 2012 und geändert durch das 2. AbgÄG 2014 seien mit § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG zwei neue Bestimmungen im UmgrStG geschaffen worden. Beide Regelungen sollten auf unterschiedliche Weise sicherstellen, dass die begünstigte Besteuerung für bis zum Einbringungsstichtag angesammelte stille Reserven von
Seite 646