Das BFG hatte sich kürzlich mit dem Errichtungsbegriff sowie mit der Abgrenzung zwischen Errichtungstätigkeit und Abbruchtätigkeit auseinanderzusetzen. Die Unterscheidung sei wesentlich, hänge doch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon ab. Das BFG scheine ein weites Verständnis des Begriffs der Abbruchtätigkeit zugrunde zu legen, das uU zu nicht immer sachgerechten Ergebnissen führen könne. Aufgrund der eingebrachten Revision bleibe abzuwarten, wie der VwGH entscheiden werde.