Mit dem SSD 2015 habe die Finanzverwaltung die Auslegung der formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte verschärft und die Sanierbarkeit bei missglückten Dreiecksgeschäften praktisch verneint. Dies führe regelmäßig zu einem ig Erwerb, bei dem der Vorsteuerabzug auf entrichtete Umsatzsteuer versagt werde. Nur wenn das Bestimmungsland die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts dennoch zulasse, sei eine Sanierung zulässig. In der Praxis sei es essenziell, durch ein Kontrollsystem Fehler zu vermeiden.