Die gesetzlichen Änderungen im Zuge des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG 2014) haben auch steuerlich bedeutsame Auswirkungen. Ein prominentes Beispiel dafür stellt die nunmehr geltende allgemeine Zuschreibungsverpflichtung in § 208 UGB dar. Isoliert betrachtet führt diese aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bei § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittlern zu steuerlichen Belastungen im Jahr 2016, sofern in früheren Jahren Zuschreibungen unterlassen wurden. Um diesen Effekt abzuschwächen, wurde in § 124b Z 270 EStG mit der optionalen Zuschreibungsrücklage ein taugliches Instrument geschaffen. Nicht abschließend beantwortet erscheint jedoch die Frage, wann und in welchem Ausmaß es zu einer Auflösung der Zuschreibungsrücklage kommt. In diesem Beitrag (Teil 1) werden die Auflösung im Zusammenhang mit den Teilwertabschreibungs-Siebentel des § 12 Abs 3 Z 2 KStG und jene im Zuge der Absetzung für Abnutzung erörtert. Der Folgeartikel (Teil 2) beleuchtet die Behandlung der Zuschreibungsrücklage bei (grenzüberschreitender) Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen sowie bei Überführung des gesamten Betriebs ins Ausland.