Der Autor untersucht, ob im Steuerrecht als Eingriffsverwaltung Analogie im Allgemeinen bzw iZm Missbrauchs- und Umgehungsbekämpfung angewendet werden könne bzw solle. Aus methodischer Perspektive könne § 22 BAO nicht als "Analogieermächtigung" zu Lasten des Steuerpflichtigen angesehen werden.