Über die Berücksichtigung behinderungsbedingter Wohnungskosten als außergewöhnliche Belastung hatte der VwGH aufgrund einer Amtsbeschwerde gegen die teilweise stattgebende Berufungsentscheidung des UFS erkannt, "dass Wohnungskosten nach ständiger Judikatur schon das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen, sind solche doch von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen" (Erk vom 30. 3. 2016, 2013/13/0063, 0065).