Die Prognoserechnung nach der LVO 1993 bezwecke, die mittelfristigen Absichten des Steuerpflichtigen zu erforschen und deren Ergebnisse für die Beantwortung der Frage nach der Ertragsfähigkeit in Zahlen darzustellen. Die Beweislast für die behauptete Ertragsfähigkeit trage der Steuerpflichtige. Die Typizität der Betätigung gebe den Beurteilungsmaßstab für die anzuwendenden Kriterien objektiv vor. Das solcher Art nach fixierte Tätigkeitsfeld (auch) des BFG fordere von diesem ein, die "Sache" autonom zu prüfen, festzustellen und schließlich tatbestandskonform zu subsumieren mit dem Ziel, auf dessen rechtsumsetzender Ebene die materielle "Treffsicherheit" der zu erlassenden Entscheidung zu optimieren.