Der Gesetzgeber habe, nachdem die Energieabgabenvergütung jahrelang allen Betrieben offen gestanden war, mit den Änderungen durch das BBG 2011 versucht, die Vergütung auf "Produktionsbetriebe" einzuschränken. Die absehbare Reaktion habe nicht lange auf sich warten lassen. VfGH und VwGH hätten grundlegende, aber nicht unstrittige Entscheidungen getroffen. Nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH seien aufgrund des Fehlens eines ausdrücklichen Verweises auf die AGVO die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfüllt.