Der EuGH versagt in seiner Entscheidung zu den verb Rs Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt die unmittelbare Wirkung der MwSt-Rl. Die Steuerpflichtigen hätten daher keine Möglichkeit, sich unmittelbar auf die Richtlinie zu berufen. Es komme zu keiner Verdrängung der nationalen Bestimmung. Das bedeute jedoch nicht, dass die bisherige Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft unverändert beibehalten werden könne. Vielmehr sei im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein der Richtlinie entsprechender Zustand zu schaffen.