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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2016/732ÖStZ 2016, 523 Heft 19 v. 3.10.2016

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2017 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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