Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2017 unverändert 12.000 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 22. 9. 2016.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2017 unverändert 12.000 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 22. 9. 2016.