Das BFG hat gegen die Anwendung der pauschalen Zuschlagsregelung des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO auf Vorführfahrzeuge, die von Kfz-Händlern ihren Dienstnehmern zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, Bedenken, weil eine Bruttomarge von mindestens 20 % im Kfz-Handel nicht mehr der wirtschaftlichen Realität entsprechen und darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung zwischen Nutzern von Firmenwagen führen dürfte. Daher wird an den VfGH der Antrag gestellt, die Sondernorm des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung aufzuheben. BFG (Senat) 2. 8. 2016, RN/7100003/2016.