Rz 804 EStR subsumiere realisierte Kursgewinne bzw Kursverluste aus Fremdwährungskrediten unter die Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen. Das BFG sei kürzlich dieser Rechtsmeinung gefolgt. Daraus folge, dass ein Verlust (zB durch einen sprunghaften Kursanstieg des CHF) nur zur Hälfte (ab 2016 zu 55 %) gegen den Betriebsgewinn gerechnet werden dürfe. Diese Entscheidung sei kritisch zu hinterfragen.