Fehlerhafte Bilanzen seien uU unternehmensrechtlich, jedenfalls aber steuerlich zu berichtigen. Fraglich sei, wann zB Ergebnisse aus einer GPLA zu berücksichtigen seien. Die Finanzverwaltung habe entgegen der Literatur eine Berücksichtigung im Jahre des Ursprungs verneint. Das BFG habe die Berichtigung der Bilanz vertreten.