Weichen die Bilanzstichtage der Mitglieder einer Unternehmensgruppe voneinander ab, könne es zu einer zeitlich verschobenen steuerlichen Erfassung der Ergebnisse einzelner Gruppenmitglieder auf der Ebene des Gruppenträgers kommen. Dabei stelle sich die Frage, welche Auswirkungen die zwischenzeitliche Auflösung der Unternehmensgruppe auf die Zurechnung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder habe.