Nach Ansicht des BFG seien neben den unmittelbaren auch die mittelbaren Gesellschafterstrukturen für die Qualifizie-
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rung eines Mantelkaufs relevant. Dies werde vor allem mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise untermauert. Die Miteinbeziehung mittelbarer Gesellschafterstrukturen bedeute eine weite Interpretation des Tatbestandsmerkmals. Dadurch stelle sich die Frage, ob auch die anderen Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufs einer ähnlich weiten Interpretation zu unterziehen seien.