Die StRef 2015/16 sehe bei der Besteuerung von Immobilien einige Änderungen vor: So sei ua bei den Einkünften aus VuV der auszuscheidende Grund- und Boden-Anteil in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG pauschal mit 40 % festgelegt, ergänzend dazu aber ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung verankert worden. Davon sei nunmehr mit der GrundanteilV 2016 Gebrauch gemacht worden. Zudem habe das BMF eine Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen iZm der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen veröffentlicht, die weitere Ausführungen zum auszuscheidenden Grund- und Boden-Anteil enthält. Der Beitrag stellt die GrundanteilV 2016 dar und beleuchtet einige Zweifelsfragen.