Seit dem StRefG 2015/2016 dürfe der Arbeitslohn von Bauarbeitern weder in bar bezahlt noch angenommen werden. Das Verbot "an der Wurzel" bestehe nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Konto oder einen Anspruch auf ein solches hat. Wird dennoch bar bezahlt, so ist der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit erfüllt.