EStG 1988: § 23 Z 1 (§ 2 Abs 2)
VwGH 21. 2. 2013, 2009/13/0077 VwGH 30. 1. 2013, 2012/17/0469 (und viele weitere)
Eine Betätigung im Rahmen einer "Finanzierung von Betrieben" (iW zwei Geschäftsfälle in Form einer Darlehensgewährung an eine Gesellschaft sowie Beteiligungserwerb und Bürgschaftsübernahme zu Gunsten einer anderen Gesellschaft) als "Strategischer Investor bzw Business Angel" bildet für sich noch keine gewerbliche Tätigkeit iSd § 23 Z 1 EStG mit der Folge, dass die aus dem Ausfall der Darlehensforderung und der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft resultierenden Vermögensverluste mit anderen Einkünften im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 2 Abs 2 EStG ausgeglichen werden könnten (eine für die Begründung gewerblicher Einkünfte allenfalls notwendige Beratungs- und Sanierungstätigkeit, etwa in Form der Übernahme von Beratungsaufträgen vergleichbar einem Unternehmensberater, wurde nicht festgestellt).