EStG 1988: § 4 Abs 4
VwGH 21. 2. 2013, 2009/13/0086
Es entspricht nicht der Verkehrsauffassung, dass ein Vermittler von Finanzanlagen (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen nach § 124 Z 23 GewO 1994) auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt (auch wenn das Risiko für den Verlust des vom Kunden in die Durchführung "gigantischer Bauvorhaben" in Spanien investierten Geldes nur als "gering einzuschätzen" gewesen sei). Die Übernahme der Garantenstellung für die (vom Vermögensberater auch vertriebene) Vermögensanlage, bei der für den Vermögensberater auch eine Teilhabe an einem Viertel des erwirtschafteten Gewinns in Form einer sog "Managementfee" ausbedungen war, ist in wirtschaftlicher Hinsicht als eine "Selbstveranlagung" des Vermittlers zu werten (vgl idS VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0129, zur Anschaffung ua von sog Verlustbeteiligungen durch den Vermittler selbst). Die aus dem Schlagendwerden der Haftung zu leistenden "Schadenersatzzahlungen" bilden keine Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte als Vermögensberater.