KStG § 12 Abs 3 Z 2 (EStG 1988: § 6 Z 2)
VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0022
Die Bestimmung der Z 2 des § 12 Abs 3 KStG idF BGBl I 1996/201, wonach Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen sind, erfasst auch den Fall der Liquidation der Gesellschaft, an welcher die Beteiligung besteht. In diesem Fall des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen ist damit die - gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG verteilt vorzunehmende - (Siebentel-)Absetzung des Buchwerts nicht von den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (von im Betriebsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgütern) abhängig (zB Nachweis oder Glaubhaftmachung der Umstände, aufgrund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist).