EStG 1988: § 2 Abs 2 (LVO: §§ 1 und 2), § 24
VwGH 20. 11. 2012, 2008/13/0065
Wird ein langjährig geführter, protokollierter (nach Maßgabe der Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 der LiebhabereiVO nicht als Liebhaberei zu beurteilender) Handelsbetrieb mit Eisenwaren und Küchen- sowie Haushaltsutensilien mit jährlichen Umsätzen von durchschnittlich rd 680.000 S nach Abverkauf des Warenlagers, Kündigung des Personals und Aufgabe der Mietrechte am Geschäftslokal auf eine bloße "Vermittlung und Besorgung" von Waren aller Art mit Erlösen von rd 20.000 S (ab dem Streitjahr 1998) umgestellt, liegt, da die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen nicht mehr vergleichbar ist, eine Betriebsaufgabe des Handelsbetriebs (und nicht mehr nur eine Betriebseinschränkung) vor (§ 24 Abs 1 Z 2 EStG). Dies hat zur Folge, dass die im (gewillkürten) Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaftsanteile ins Privatvermögen zu überführen und die dabei aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern sind.