(Rombold, SWK 17/2012, S. 818)
Ein Bilanzbuchhalter legte eine Vollmacht vor, in welcher er zur uneingeschränkten Vertretung vor den Abgaben- und Finanzstrafbehörden bevollmächtigt wurde, und brachte im Finanzstrafverfahren unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht namens des Beschuldigten eine schriftliche Rechtfertigung ein. Ist ein Bilanzbuchhalter befugt, im Finanzstrafverfahren zu vertreten?