(Gaedke, SWK 18/2012, S. 825)
Aus Sicht des Autors lasse sich daraus, dass in § 2 Abs 1 Z 3 BibuG zu Beginn zwar die Abgabenstrafverfahren, in weiterer Folge jedoch nicht die Abgabenstrafbehörden (Finanzstrafbehörden) genannt seien, ein Vertretungsrecht der Bilanzbuchhalter vor Finanzstrafbehörden keineswegs ableiten.