UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 11
VwGH 30. 6. 2010, 2007/13/0019
Die Umsätze einer zur Durchführung so genannter "Vermittlungspools" gegründeten KEG, in denen im Rahmen eines Auftrags des Arbeitsmarktservice (AMS) die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt gefördert werden soll, sind nicht nach § 6 Z 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Eine öffentlichen Schulen vergleichbare Vermittlung von Kenntnissen allgemein bildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten war durch die vermittelten "Lehrinhalte des AMS" etwa betreffend "Kommunikation, deutsche Rechtschreibung und Grammatik" nicht gegeben. Damit wurden schon deshalb auch keine Umsätze von Privatlehrern an "Schulen im Sinne der lit a" des § 6 Abs 1 Z 11 UStG erbracht.