UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19
VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0291
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG befreit die Umsätze aus bestimmten Heilberufen, nämlich der Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverser freiberuflich Tätiger im Bereich medizinischer Spezialdienste, von der Umsatzsteuer. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl Ruppe, UStG3 § 6 Tz 417/1). Im Urteil des EuGH vom 27. 4. 2006, C-443/04 , C-444/04 , Solleveld, van den Hout-van Eijnsberger, RN 23, hat der EuGH ausgeführt, bei wörtlicher Auslegung des Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c der 6. EG-RL, 77/388/EWG, muss der Behandelnde, um in den Genuss der Befreiung nach dieser Bestimmung zu belangen, zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich 1. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" durchführen und 2. diese im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe" erbringen. Damit kann sich der Steuerpflichtige, der Heilbehandlungen in Einzelsitzungen durch Hypnose und mentale Suggestion anbietet, auch nicht auf die erwähnte unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A der 6. EG-RL berufen.