UStG 1994: § 3a Abs 8 lit a, Abs 9 lit a und Abs 10 Z 2
VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0199
Wird eine Spitzensportlerin (auf dem Gebiet der Leichathletik) sowohl national als auch international tätig, betrifft die Regel des § 3a Abs 8 lit a UStG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52), wonach ua sportliche Leistungen am Tätigkeitsort erbracht werden, nur die Preisgelder für die Teilnahme an Sportveranstaltungen in Österreich (die Preisgelder umfassen sowohl Prämien für Siege bzw bestimme Platzierungen wie auch die Entgelte, die an die Sportler für die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen als Startgelder bezahlt werden).