EStG 1988: § 29 Z 3
VwGH 20. 10. 2010, 2007/13/0059
Eine Leistung iS der sonstigen Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG, die darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, kann bei einem entgeltlichen Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts auf Abtretung von GmbH-Anteilen angenommen werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung des Optionsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Optionsberechtigten abstellte (diesem ua der "Wiedereinstieg" in der GmbH ermöglicht werden sollte). Mit dem Optionsverzicht fand auch keine Übertragung eines "Optionsrechts" statt, sondern es wurde lediglich auf dessen Ausübung gegenüber dem aus der Option Verpflichteten verzichtet.