EStG 1988: §§ 22 Z 1, 23 Z 1 und 28 Abs 1 Z 3
VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0191
Nur Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften nach § 23 Z 1 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder (allenfalls) § 22 Z 1 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Hat der Erfinder zunächst aufgrund von Erfahrungen im technischen Bereich, die aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit resultierten, Ideen entwickelt und (im Jahr 1994) innerhalb von "ein paar Wochen" zusammengeschrieben, diese Entwicklungen (im Bereich des Fachgebiets der Windkraftanlagen) zum Patent angemeldet und sodann über Jahre die Patentverfahren im Inland und im Ausland betrieben, sind die Erlöse aus der (im Jahr 2000 erfolgten) Veräußerung der Patente als Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen steuerlich (als Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zu erfassen. Der gegenteiligen Ansicht des StPfl, die Veräußerungserlöse bildeten als Veräußerung eines Rechts nur außerbetriebliche Einkünfte (und seien damit nicht steuerpflichtig) kann nicht gefolgt werden (Zufallserfindungen kommen nach allgemeiner Auffassung in der Praxis kaum vor, vgl BFH, BStBl 1998 II 567, RdW 1999, 565).