Eine vom Mehrheitsgesellschafter unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit stellt keine Einkunftsquelle iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG dar, in deren Rahmen die durch die Funktionsausübung bedingten Ausgaben für Reisen und Arbeitsmittel berücksichtigt werden könnten. Diese selbst getragenen Aufwendungen dürfen gem § 20 Abs 2 EStG auch nicht bei den aus der Beteiligung resultierenden Kapitalerträgen abgezogen werden. VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0234.