Die mit dem BBG 2011 erfolgte Herabsetzung der Altersobergrenze für den Familienbeihilfenanspruch um 2 Jahre (sowie die Abweichungen von dieser Grenze [Erhöhungen] aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und die Kürzung der 13. Familienbeihilfe (sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Bezieherkreises) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat weder den ihm im Beihilfenrecht zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten noch den Vertrauensgrundsatz verletzt. VfGH 16. 6. 2011, G 6/11 und G 28/11 ua.