Auch wenn ein Umsatz zwischen verbundenen Parteien getätigt wird und der vereinbarte und tatsächlich gezahlte Preis erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegt, ist Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer gemäß der allgemeinen Regel die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung. Nach der 6. MwSt-RL vor der Änderung durch die RL 2006/69/ EG war es einem Mitgliedstaat verwehrt, ohne Beantragung einer vorherigen Ermächtigung davon abweichend die Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz nach objektiven Kriterien zu schätzen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung allein kann nicht gebieten, auf diese Umsätze die Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage anzuwenden, die für unentgeltliche Umsätze vorgesehen sind, die dazu dienen, in Ermangelung einer tatsächlichen Gegenleistung eine solche Besteuerungsgrundlage nach objektiven Kriterien zu schätzen, weil diese beiden Arten von Umsätzen nicht vergleichbar sind. EuGH 9. 6. 2011, C-285/10 , Campsa Estaciones de Servicio.